Reisegebühren und Reisekostenersätze

Anspruch auf Nächtigungsgebühr

Für jene Bediensteten, denen Unterkünfte in Gastbetrieben bei maximal vorliegender Zweierbesetzung zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gänzlich. Dies gilt auch – um diese Zweifelsfrage auszuräumen – im Falle eines Nachtdienstes!

Für jene Bediensteten, welche in Massenunterkünften untergebracht sind, gilt der Grundsatz, dass sie diese Unterkunft zwar in Anspruch zu nehmen haben, jedoch die amtliche Nächtigungsgebühr in der Höhe von € 15,– pro Nacht verrechnen können, da diese Massenunterkünfte als unzumutbar einzustufen sind. Dazu zählen Unterkünfte mit mehr als 2 belegten Schlafplätzen sowie das Vorhandensein von Gemeinschaftsduschen und Toiletten.

Muss der Beamte für die Nächtigung selbst sorgen, kann gegen Rechnungslegung die Nächtigungsgebühr bis max. € 105,– ersetzt werden.

Anspruch auf Tagesgebühr

Tarif 1 (€ 26,40): außerhalb des eigenen Bezirkes (ausgen. Siehe Tarif 2) jedenfalls aber, wenn eine Nächtigung anfällt
Tarif 2 (€ 19,80): im eigenen Bezirk oder von Statutarstädten in angrenzende Bezirke bzw. umgekehrt bzw. ab 31.Tag.

Anspruchsgrenzen: 5-8 Std = 1/3, 8–12 Std = 2/3, mehr als 12 Std = ganze Tagesgebühr

Durch das Prinzip der amtswegig beigestellten Verpflegung reduziert sich der Anfall an Tagesgebühren auf bis zu 5% einer ganzen Tagesgebühr, da für Frühstück 15%, Mittagessen 40% und Abendessen 40% abzuziehen sind (§ 17 Abs 3 RGV 1955).

Die amtswegige Verpflegung entspricht den vorgegebenen Standards der RGV 1955, wenn ein Frühstück und mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag angeboten werden.

Es verbleiben also in diesem Fall mitunter nur 5% (€ 1,32.-)!

Gründe für Unterlassung des Abzuges:

  • Sollte im Falle der Einsatzabwicklung bzw. Einsatzlage die Einnahme einer Mahlzeit nicht möglich sein, so kann der jeweilige Abzug unterbleiben. Dies ist auch in der Dienstzeiterfassungsdatei ersichtlich zu machen und gilt somit vom Vorgesetzten als bestätigt.
  • Mittagessen an dienstfreien Tagen (betrifft nicht Frühstück oder Abendessen): wenn etwa die zur Verfügung gestellte Mittagsmahlzeit an dienstfreien Tagen nicht in Anspruch genommen werden kann, ist für diese Tage der Abzug von 40% der Tagesgebühr nicht notwendig. Die Verrechnung der Reisegebühren hat in aller Regel nach Einsatzabschluss bei den Stammdienststellen zu geschehen. Die Einsatzzeiträume sind von den jeweiligen Kommandanten zu bestätigen bzw auch aus den Dienstzeiterfassungstabellen (erster Dienstbeginn und letztes Dienstende; exkl. Reisezeiten) ersichtlich.

REISEKOSTENERSATZ (Beförderungszuschuss):

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 (Durchführungserlass anschauen) gab es für heuer eine Änderung in den §§ 5 Abs. 3 und 7a RGV. Demnach gebührt der oder dem Bediensteten nur noch gegen Nachweis ein Ersatz der entstandenen Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln vom und zum Bahnhof. Erfolgt kein Nachweis (Ticketvorlage) gebührt für die zurückgelegten Strecken ab 01.01.2016 ein Beförderungszuschuss (auf Verlangen). Dieser deckt sämtliche Beförderungskosten (alle Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr) ab.

Folgende Staffelung ergibt sich aus dem Gesetzestext:

Zurückgelegte Weglänge Zuschuss in Euro

Kilometer 1 bis 50: 0,20 € je Kilometer

Kilometer 51 bis 300: 0,10 € je Kilometer

Ab Kilometer 301: 0,05 € je Kilometer

Zur Berechnung empfehlen wir diesen Link der PH Salzburg:

https://prophinder.phsalzburg.at/reise/

Zusatz: Auf einer Wegstrecke, die nicht länger als acht Kilometer ist, beträgt der Beförderungszuschuss insgesamt 1,64 €. Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke höchstens 52,00 € betragen.

Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend (gemäß Routenplaner).

Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (wird beispielsweise eine Teilstrecke mit dem Zug zurückgelegt), ist für den Beförderungszuschuss die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken der Wegstrecke maßgebend.

Nur in Ausnahmefällen, wenn die Benützung eines Privat-KFZ dezidiert angeordnet wird, kann das amtliche KM-Geld verrechnet werden (€ 0,42 pro gefahrenen KM).