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Corona: Ansteckung im Dienst!

Auf Grund der nun – wie leider zu erwarten war – steigenden Anzahl von Polizeibediensteten, die sich im Zuge der Dienstverrichtung mit dem Coronavirus infizieren, wollen wir dazu über aktuelle Fragestellungen informieren.

Ist eine Ansteckung mit Corona im Dienst als Dienstunfall zu werten?

Gemäß der Rechtsprechung des Vwgh in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes umfasst der Begriff des Arbeitsunfalles jedes zeitlich begrenzte Ereignis, bei dem durch eine Einwirkung von außen eine Körperschädigung herbeigeführt wird. Diesbezüglich sind alle derartigen Gesundheitsschädigungen als Unfall anzusehen, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen (Anm.: Z.B. die Einwirkung von Schadstoffen wie Gasen oder anderen gesundheitsschädlichen Substanzen wie auch Viren).
Wir werden daher beim Dienstgeber eine entsprechende Klarstellung einfordern, um auch die notwendige Vorgangsweise für Betroffene im Falle einer Infektion sicherzustellen (Nachweisbarkeit des dienstlichen Zusammenhangs).

Zusatz: Dies hat neben dem fortlaufenden Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren (§ 15 Abs. 5 Gehg) ab einem einmonatigem Krankenstand auch u.U. pensionsrechtliche Auswirkungen im Falle einer gesundheitlichen Dauerschädigung.

Wie kann ich mich als Angehöriger einer Risikogruppe vor einer Ansteckung schützen?

Allgemein ist natürlich bei Vorliegen entsprechender Risikofaktoren unter Bedachtnahme auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb jede gebotene Vorsichtsmaßnahme zu setzen. Darüber hinaus gilt für Angehörige einer „Hochrisikogruppe“ die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt.

Diesbezüglich ist eine Einzelfallprüfung nach Vorlage eines Befundes durch einen entsprechenden Facharzt erforderlich. Ist demzufolge die Abwesenheit oder allenfalls eingeschränkte Dienstverrichtung als gerechtfertigt anzusehen, hat der Vorgesetzte erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Dazu ist der Personalabteilung unter Beifügung der ärztlichen Befunde mitzuteilen, dass der Bedienstete Angehöriger einer Hochrisikogruppe ist. Die Dienstbehörde hat sodann nach Überprüfung durch den polizeiärztlichen Dienst (Zugehörigkeit zu Hochrisikogruppe) die erforderlichen Maßnahmen bis hin zu einer Dienstbefreiung aus medizinischer Notwendigkeit zu verfügen.

Vorgangsweise für Einzelfallbeurteilung

Euer Team der AUF/FEG

Beitragsfoto: Pressestelle der LPD OÖ