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Persönlichkeitsrechte für Polizei!

Wie der OGH nun am 27. Juni 2019 in seiner Entscheidung zu Zl. 6 Ob 6/19d bestätigt hat, sind auch Polizeibedienstete im Zuge ihrer Dienstverrichtung vor einer missbräuchlichen Verbreitung von Bildnissen (Lichtbilder, Videoaufzeichnungen udgl.) im Sinne der § 78 UrhG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des ABGB geschützt.

Bereits 2018 konnte mit Unterstützung der Freien Exekutivgewerkschaft (FEG) beim Landesgericht Klagenfurt eine gerichtliche Entscheidung erkämpft werden, wonach die Verbreitung von Videoaufnahmen einer Amtshandlung (im konkreten Fall per WhatsApp) einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten darstellt. Der Beklagte musste in der Folge € 6.000.- bezahlen, um so auch weitere rechtlicheSchritte abzuwenden.
Amtshandlungen werden oft aus Sensationslust gefilmt

Mit der jetzigen Entscheidung des OGH wird diese Rechtsauffassung nun auch oberstgerichtlich bestätigt. Dabei hat der OGH auch klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dem Anfertiger derartiger Aufnahmen die Verbreitung nachzuweisen. Vielmehr hat der Beklagte im Sinne des „Ingerenzprinzips“ die Verpflichtung, eine Verbreitung zu verhindern, um das berechtigte Interesse des Betroffenen, nicht der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben zu werden, zu wahren. Wird diese Verbindlichkeit, ein derartiges Übel („Prangerwirkung“) zu verhindern, nicht wahrgenommen, resultieren daraus auch entsprechende Schadenersatzrechte. Nur in besonderen Fällen, wenn der „Veröffentlicher“ für die Wahrung bzw. Durchsetzung eines berechtigten Interesses ein konkretes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit belegen kann, wäre die Frage der allenfalls legitimen Veröffentlichung derartiger Bildnisse zu prüfen. Zur Frage der Anfertigung derartiger Aufnahmen hält der OGH fest, dass diese dann als rechtswidrig zu erachten sein wird, wenn sie etwa von unbeteiligten Dritten (z.B. „Gaffern“) oder bei spezifischen Amtshandlungen (z.B. verdeckte Ermittlungen) erfolgen.

Diese erfreuliche Judikatur ist auch ein Beleg dafür, wie wichtig im Polizeiberuf ein spezifischer Rechtsschutz ist, bei dem eine Deckung bis zur letzten Instanz gegeben ist. Die FEG bietet ihren Mitgliedern diesen Rechtsschutz, weil es leider noch immer keine Selbstverständlichkeit ist, dass auch Polizeibedienstete Rechte haben.

Euer Team der AUF/FEG