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Vorrückungsstichtag: Sensationserfolg für AUF/FEG!

Rechtzeitig vor dem „Christkind“ haben nun die ersten Betroffenen, bei denen beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren abzuschließen sind, eine mehr als erfreuliche Nachricht erhalten:
1. Ihre besoldungsrechtliche Einstufung wird entsprechend verbessert.
2. Für den Zeitraum innerhalb offener Verjährungsfrist erfolgt eine üppige Nachzahlung von Bezugsdifferenzen.

Wichtig: Es handelt sich dabei um jene Bediensteten, die dem Rat der AUF/FEG zu einer Antragstellung gefolgt sind und in weiterer Folge mit unserer Musterbeschwerde ihre Ansprüche auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eingefordert haben.

Beispielfall: Kollegin in E2b, der dank gewerkschaftlicher Unterstützung der AUF/FEG zu ihrem Recht verholfen werden konnte!

Der Kollegin werden ihre „sonstigen Zeiten“ nach Ende der Schulpflicht und vor dem 18. Geburtstag insgesamt im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten und 10 Tagen (Schul- und Lehrzeiten) dem Besoldungsdienstalter zugeschlagen. Da sie rechtzeitig (wie von uns immer empfohlen) noch vor Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 ihren Antrag gestellt hat, werden diese Zeiten rückwirkend bis November 2011 zur Gänze einstufungswirksam.

Vorrückung 3 Jahre früher!
Nachzahlung von € 16.346.-!

Wir freuen uns für diese Kollegin und die zahlreichen anderen Betroffenen, die uns in dieser Causa seit 2010 ihr Vertrauen geschenkt haben und sich nicht von den Unkenrufen aus den Reihen der GÖD-Funktionäre (FCG und FSG) verunsichern haben lassen:

…Die AUF/FEG betreibt nur Verunsicherung

…Die AUF/FEG macht sich lächerlich

…Die AUF/FEG riskiert sogar eine Verschlechterung für die KollegInnen

Wir hoffen nun dass jetzt endlich auch alle anderen zum Teil seit 10 Jahren laufenden Verfahren rasch in diesem Sinne abgeschlossen werden und hier einzelne Dienstbehörden nicht neuerlich unter dubiosen Ausflüchten eine weitere Verfahrensführung erzwingen.

Leider werden – wie es aktuell aussieht – jene Betroffenen, die nur „sonstige Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag aufweisen und dem Rat der GÖD folgend keinen Antrag gestellt bzw. kein Verfahren geführt haben, diese Verbesserung nicht erfahren. Der Grund liegt darin, dass in der aktuellen Gesetzeslage (Besoldungsreform 2019), welche nun für diese Fälle anzuwenden ist, eine unionskonforme Neutralisierung dieser Zeiten erfolgt.

Euer Team der AUF/FEG