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Urlaubsverfall: Dienstgeber in der Pflicht!

Im Zuge der 3. Dienstrechtsnovelle 2019 wurde heute im Parlament neben der bereits beschlossenen Gehaltserhöhung (siehe neue Gehaltstabellen in unserer Infozone zum Herunterladen) auch eine Neuregelung betreffend „Urlaubsverfall“ abgesegnet. Eine langjährige Forderung der AUF/FEG wird damit endlich umgesetzt.

Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-619/16 und C-684/16) tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde.
Die Rechtzeitigkeit der Aufforderung im Sinne des § 45 Abs. 1a wird in der Praxis vom jeweiligen Einzelfall und dem bestehenden Urlaubskontingent abhängen. Jedenfalls muss der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente gemäß § 69 Abs. 1 mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden würden.

Fazit: Nur wer trotz nachweislicher Aufforderung und gegebener Möglichkeit der Inanspruchnahme seinen Urlaub nicht konsumiert, hat den Verfall seines Anspruchs zukünftig hinzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt der Anspruch bestehen und muss etwa im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand (z.B. Pensionierung) ausbezahlt werden (ausgenommen bei Entlassungstatbeständen)!


Hier die besagten Gesetzesänderungen im BDG:


Euer Team der AUF/FEG