PolizeischülerInnen: Anspruch auf Familienbeihilfe doch gegeben?
Familienbeihilfe für PolizeischülerInnen: Bundesfinanzgericht bestärkt Ansicht der AUF/FEG!
Wie das BFG in seiner Entscheidung vom 3. September 2019 zu GZ. RV/6100175/2018 klarstellt, „hatten“ PolizeischülerInnen während der Dauer der Grundausbildung nach bisheriger Rechtsauffassung Anspruch auf Familienbeihilfe (bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz).
Demnach sei nur die Dauer der praktischen Verwendung im grenz- und fremdenpolizeilichen Dienst nach der 6-monatigen Grundausbildung und vor der Ergänzungsausbildung als Berufsausübung zu qualifizieren und ist das in diesem Zeitraum bezogene Gehalt (v4 in entsprechender Entlohnungsstufe) auf die maßgebliche Einkommensgrenze von € 10.000.- anzurechnen.
Folglich wurden bislang also alle Phasen einer theoretischen Grundausbildung sowie auch die Praxisphasen während der normalen exekutivdienstlichen Grundausbildung, währenddessen man einen Ausbildungsbeitrag im Sinne einer Lehrlingsentschädigung bezieht, als Berufsausbildung und nicht als Berufsausübung gewertet!
Diese Rechtsansicht widerspricht unserer Ansicht nach auch nicht dem Urteil des Vwgh vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, welches eben genau für die Fallkonstellation der praktischen Verwendung während der Ausbildung eines Bediensteten im grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich ergangen ist.
Fazit: Die Ansicht der AUF/FEG, dass die Beeinspruchung der Abweisungsbescheide der Finanzämter mit der in unserer Musterberufung angeführten Begründung durchaus Erfolgsaussichten hat, war nicht falsch. Wir hoffen nun, dass das Bundesfinanzgericht an seiner Rechtsansicht festhält und diese nicht neuerlich ändert.
Update 21.10.2019: Wir haben daher die Ombudsstelle im Finanzministerium auf diese Entscheidung hingewiesen und um entsprechende Abklärung ersucht. Von dortiger Stelle wurde uns nun mitgeteilt, dass unsere Rechtsmeinung zuständigkeitshalber dem Familienministerium übermittelt wurde, weil von dortiger Stelle die Vorgabe erfolgt ist, Anträge von AspirantInnen auf Familienbeihilfe vorab abzuweisen. i
Hier noch das besagte Urteil des BFG:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/67ec7cee-616b-456d-ae3f-0689c31a704b/125558.pdf
Euer Team der AUF/FEG