Familienbeihilfe: Anspruch für AspirantInnen klargestellt!

Dass für den Zeitraum der Polizeigrundausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gegeben ist, wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof klargestellt!


Wieder einmal hat sich somit unsere Rechtsansicht bestätigt und die Finanzämter sowie das Bundesfinanzgericht sind mit ihrer obstrusen Meinung, dass die Polizeigrundausbildung bereits eine Berufsausübung darstelle, kläglich gescheitert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (Vwgh) in seiner Entscheidung vom 04.11.2020 ausführt, bezieht sich das vom Bundesfinanzgericht für den Entfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ins Treffen geführte Erkenntnis vom 18.12.2018 (Ra 2018/16/0203) selbstverständlich nur auf den Zeitraum einer „Kursunterbrechung“ während der Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst. Während der kursmäßigen Absolvierung einer Grundausbildung (auch Ergänzungsausbildung) ist das Ausbildungsentgelt der AspirantInnen jedoch sowohl in Bezug auf die normale exekutivdienstliche Grundausbildung als auch in der ersten Phase der Ausbildung für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich (bis zum maßgeblichen Höchstalter) nicht als Einkommen aus einer Berufsausübung zu erachten.

Zusatz: Die Ergänzungsausbildung für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst stellt eine berufliche Fort- bzw. Weiterbildung dar, welche in einer eigener Fachschule zu erfolgen hätte, um den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen zu können. Dieses Erfordernis erfüllen die Bildungszentren in der Sicherheitsakademie nach Ansicht des Vwgh jedoch nicht!

Die AUF/FEG hat somit völlig zurecht im Zuge der Besuche in den Bildungszentren immer zu einer Antragstellung und Verfahrensführung geraten (welche auch mit gewerkschaftlichen Rechtsschutz der FEG betrieben wurde) und war dies keine sinnlose Verunsicherung samt unnötigem Verwaltungsaufwand, wie uns mancherorts vorgeworfen wurde!


Die Ansprüche sollten somit jetzt in absehbarer Zeit ausbezahlt/nachbezahlt werden und wir freuen uns für zahlreiche Betroffene, die sich über ein unerwartetes Christkind freuen dürfen.

Wichtig: Wer trotz des Vorliegens der Voraussetzungen keinen Antrag gestellt hat, sollte jetzt einen Antrag unter Berufung auf die aktuelle Judikatur des Vwgh (Erkenntnis vom 4.11.2020 zu Zl. Ra 2020/16/0039) stellen. Auch in laufenden Verfahren sollten nun unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur die gegebenen Ansprüche zuerkannt werden.
In bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahren besteht gemäß § 303 BAO die Möglichkeit eine Wiederaufnahme zu beantragen. Ein derartiger Antrag wird wohl nur dann erfolgreich sein, wenn „neue Sachverhaltselemente“ hervorgebracht werden können (die Bezugnahme auf das aktuelle Urteil des Vwgh ist hier nicht ausreichend). Diesbezüglich ist eine entscheidungsrelevante Tatsache (Beweismittel) gefordert, welche im Verfahren noch nicht vorgebracht worden war und bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung durch die Finanzbehörde anzunehmen wäre (hier wäre ev. die nachträgliche Vorlage von Nachweisen über das tatsächliche Vorliegen einer schulmäßigen Berufsausbildung vorstellbar).
In bereits gerichtlich entschiedenen Verfahren (BFG), in denen keine ao. Revision betrieben wurde, ist nach unserer Ansicht im Falle des Verstreichens der Rechtsmittelfrist leider grundsätzlich von entschiedener Sache auszugehen.
Allfällige Ansprüche verjähren nach 5 Jahren!

Zusatz: Für uns stellt dieses Urteil eine besondere Genugtuung dar, weil somit auch klargestellt ist, dass die Grundausbildung zur Polizei sehr wohl eine qualifizierende und vollwertige Berufsausbildung ist und der Polizeiberuf nicht so quasi nebenbei erlernt wird.

Hier geht’s zum Urteil: 
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2020160039_20201104L00/JWT_2020160039_20201104L00.pdf

Euer Team der AUF/FEG