Familienbeihilfe für Polizeischüler: Finanzamt negiert Anspruch!

Wie uns nun mehrfach mitgeteilt wurde, vertreten die Finanzämter aktuell die Rechtsmeinung, dass PolizeischülerInnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.

Irrige Auslegung eines VwGh Erkenntnisses?!

Unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGh zu Zl. 2018/16/0203 lehnen diverse Finanzämter aktuell die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Betroffenen trotz Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen ab. Die Begründung dafür ist, dass die Grundausbildung zum Exekutivdienst einer BerufsAUSÜBUNG und keiner BerufsAUSBILDUNG gleichzustellen sei.

AUF/FEG rät zu Beschwerde!

Wir haben uns die Negativbescheide und das angeführte Erkenntnis genauer angesehen und sind zur Ansicht gelangt, dass diese Rechtsmeinung umstritten ist. Die Entscheidung des Vwgh bezieht sich nämlich im gegenständlichen Fall auf die Dauer der praktischen Verwendung (zwischen den zwei Ausbildungsmodulen) im Zuge der Grundausbildung für den fremden- und grenzpolizeilichen Bereich. Nachstehend haben wir daher eine Musterbeschwerde zur Einbringung beim zuständigen Finanzamt erstellt und raten innerhalb offener Frist zur Einbringung derselben.

VwGH Erkenntnis nimmt nicht auf Bedienstete mit „Sondervertrag“ für die exekutivdienstliche Ausbildung Bezug!

Nach unserer Rechtsmeinung, die bislang auch vom Bundesfinanzgericht unter Berufung auf die Judikatur des VfGH bestärkt wird, erfüllt die Grundausbildung zum Exekutivdienst sehr wohl die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und ist demnach einem Lehrverhältnis gleichzuhalten, weil sich die Betroffenen während dieser Zeit noch in keinem ordentlichen Dienstverhältnis befinden.

Hier findet ihr einen Entwurf für eine Musterbeschwerde, der nach Ergänzung mit den individuellen Daten beim Finanzamt eingebracht werden kann:

Update: Das Bundesfinanzgericht hat nun im Oktober 2019 seine Rechtsmeinung erneut geändert und in zwei Erkenntnissen entschieden, dass PolizeischülerInnen doch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Es wird demnach einer Entscheidung des Vwgh im Zuge einer außerordentlichen Revision bedürfen, um hier endlich Rechtssicherheit herzustellen, was sich leider ein bis zwei Jahre hinziehen kann. Diesbezüglich sind mit Rechtsschutz der FEG mehrere Verfahren anhängig.

Euer Team der AUF/FEG