Familienbeihilfe: Nachzahlung für AspirantInnen?

Zumindest teilweise könnten PolizeischülerInnen nun von einer Gesetzesänderung profitieren und wider Erwarten in den Genuss der Familienbeihilfe kommen.
Die diesbezügliche Einkommensgrenze für lohnsteuerpflichtige Bezüge soll nämlich von € 10.000.- auf € 15.000.- angehoben werden.
Vor allem im ersten Kalenderjahr der Grundausbildung könnte sich somit für Betroffene, die auf Grund ihres Alters grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die Auszahlung der Familienbeihilfe ergeben.

Wichtig: Da diese Regelung rückwirkend per 1. Jänner 2020 in Kraft Gesetz werden soll (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes – FLAG), raten wir allen AspirantInnen, die heuer ihre Grundausbildung begonnen haben, zu überprüfen, ob in ihrem Fall ein entsprechender Antrag Sinn macht. Dieser Antrag kann bereits auf Grund erfolgter Kundmachung der Neufassung der diesbezüglichen Bestimmung gestellt werden. In der Folge kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Nachzahlung der Familienbeihilfe für die relevanten Monate erfolgen!

Unser Tip: Für die maßgebliche Einkommensgrenze (€ 15.000.- im Kalenderjahr) sind von eurem Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt) neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch allfällige Freibeträge (Pendlerpauschale, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen in Abzug zu bringen. 


Zusatz: Bekanntlich vertritt das Finanzministerium bestärkt durch aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts die Ansicht, dass das Ausbildungsentgelt während der exekutivdienstlichen Grundausbildung als lohnsteuerpflichtiges Einkommen (kein Ausbildungsentgelt im Sinne einer Lehrlingsentschädigung) zu betrachten sei. Die obskure Begründung dafür ist, dass bereits die Grundausbildung zur Polizistin bzw. zum Polizisten eine Berufsausübung darstelle (?). Derzeit sind noch immer mehrere Verfahren anhängig und haben wir die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass es noch zu einer positiven Klarstellung durch die Höchstgerichte kommen kann.

Euer Team der AUF/FEG