Reisegebühr für Einsatztraining
Dienstbehörde scheitert mit Abweisungsbescheid!
Wie wir im September 2019 informiert haben, verweigert die Dienstbehörde die Einzelverrechnung bei Dienstreisen zum Einsatztraining mit der Begründung, dass die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche durch das Pauschale nach § 40 RGV abgegolten seien. Dieses Pauschale ist jedoch für Ausbildungstage gedacht und fällt das Einsatztraining unserer Rechtsansicht nach de facto nicht unter „Ausbildungstage“ im Sinne von normalen Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Wir haben daher empfohlen in entsprechenden Fällen (Einsatztraining in einem anderen Bezirk) sehr wohl eine Einzelverrechnung zu machen. Nachdem dies in mehreren Fällen durch die Betroffenen erfolgt ist und von diesen auch eine bescheidmäßige Absprache eingefordert wurde, um die Streitfrage einer rechtlichen Klärung bei den Verwaltungsgerichten zuführen zu können, reagierte die Dienstbehörde mit einem lapidaren Abweisungsbescheid nach dem Motto „Nein und Schluss“. Diese Abweisung wurde nun in einer ersten Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrige Verwehrung einer richterlichen Entscheidung verurteilt.
Wie geht es weiter?
Dies Dienstbehörde muss nun einen neuerlichen Bescheid erlassen und darin auch eine sachliche Begründung für die Verwehrung der Einzelverrechnung liefern. In der Folge kann erst dann durch die Verwaltungsgerichte eine Entscheidung in der Sache selbst erfolgen.
Unser Fazit:
Wieder einmal (wir kennen diese Vorgangsweise ja von der Causa „Vorrückungsstichtag“) hat die Dienstbehörde eindrucksvoll ihr Verständnis von Wertschätzung unter Beweis gestellt. Man mag ja unterschiedliche Rechtsansichten haben und wir verstehen auch, dass unser Dienstgeber gerne bei den Lohnkosten spart. Für ein Spiel auf Zeit, um die Auszahlung möglicher Ansprüche so weit es geht in die Zukunft zu verlagern oder letztlich – notfalls durch Gesetzesänderungen – zu verhindern, haben wir aber kein Verständnis.
Euer Team der AUF/FEG