Reisezulage beim Einsatztraining!
Auf Grund einer offensichtlich unterschiedlichen Handhabung wollen wir euch nachstehend informieren, in welchen Fällen man hier eine Reiserechnung legen kann und in welchen Fällen nicht. Aus unserer Sicht ist es jedenfalls gerechtfertigt, dass bei einem Einsatztraining in einen anderen Bezirk (man ist ja auch als Einsatzreserve vor Ort) eine Reiserechnung gelegt werden kann.
Grundsätzlicher Anspruch auf Reisezulage!
Anspruch auf Reisezulage (§ 13 RGV) besteht grundsätzlich für jede Dienstreise (mehr als 2 km Entfernung vom Dienstort)
a) im politischen Bezirk nach Tarif 2 (ab 5 Stunden 1/3: € 6,6.-, ab 8 Stunden 2/3: 13,2.-, ab 12 Stunden 3/3: € 19,8.-) und
b) außerhalb des politischen Bezirks nach Tarf 1 (ab 5 Stunden 1/3: € 8,8.- usw.).
Linz, Wels und Steyr (Landeshauptstadt und Städte mit eigenem Statut) gelten jedoch gem. der Reisegebührenvorschrift nicht als politischer Bezirk, sodass diesbezügliche Dienstreisen in angrenzende Bezirke und umgekehrt als Bezirksreisen zu qualifizieren sind. Es gebührt somit in diesen Fällen lediglich eine Reisezulage nach Tarif 2.
Ausnahme: Bezirksreise bei Bezug der Pauschale nach § 39 RGV!
Für jene Bediensteten, die das Pauschale nach § 39 RGV (kleines Pauschale: € 45,80.- oder großes Pauschale: € 91,60.-) erhalten, wird dadurch eine allenfalls gebührende Reisezulage für „Bezirksreisen“ abgegolten. Unter Maßgabe von § 13 Abs. 4 RGV ergeben sich daraus für die nachstehenden Beispielfälle (unter Annahme des Bezugs der Pauschale nach § 39 RGV) folgende Auswirkungen:
Beispiel 1: Jemand vom Bezirk Wels Land fährt nach Wels Stadt zum Einsatztraining. Man bleibt gem. RGV im politischen Bezirk und kann keine Reiserechnung legen. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall.
Beispiel 2: Jemand vom Bezirk Gmunden fährt nach Wels Stadt zum Einsatztraining. Da die Stadt Wels nicht an den Bezirk Gmunden grenzt, reist man in einen anderen politischen Bezirk und kann die entsprechende Gebühr nach Tarif 1 verrechnen.
Beispiel 3: Jemand aus Linz Stadt fährt nach Steyr Land zum Einsatztraining. Der Bezirk grenzt nicht an die Stadt Linz und es kann nach Tarif 1 eine Reisezulage verrechnet werden.
Anmerkung: Der allfällige Bezug der Pauschale nach § 40 RGV (€ 14,61.- bzw. € 17,51.-) ist eine Abgeltung für Ausbildungstage (gem. Vwgh ist damit eine nicht mit dem Exekutivdienst zusammenhängende Aus- und Fortbildung gemeint) kann unserer Ansicht nach nicht als Begründung für den Entfall einer Reisezulage in Bezug auf das Einsatztraining gelten. Verwehrt die LPD die entsprechenden Ansprüche widerstrebt dies unserer Meinung nach daher den einschlägigen Bestimmungen der RGV!

Euer Team der AUF/FEG