Rüstzeiten: BM.I ohne Wertschätzung!

Auf Betreiben der AUF/FEG wurde bereits 2018 eine Arbeitsgruppe zum Thema Rüstzeiten eingerichtet. Das Ende 2018 an die Personalvertretung übermittelte Ergebnis dieser Arbeitsgruppe kann man in 2 Punkten zusammenfassen: 

1. Den LPD, respektive den Dienstplanern, sind die Bestimmungen der DZR LPD2017 betreffend Punkt 1.5.20, 1.5.21 sowie 2.3.5 Abs. 1 (Planung überlappender Dienste) in Erinnerung zu rufen und sind sie dazu aufzufordern, dass Dienste auf solche Weise geplant werden, dass eine Einsatzbereitschaft der Bediensteten zu Dienstbeginn gegeben ist. 

2. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist: Es ist ein Passus in die Anmerkungen der DZR LPD2017 Punkt 2.2.10 einzufügen, dass für Bedienstete, welche sich in ihrer Privatzeit aufrüsten müssen, um zu Dienstbeginn einsatzbereit zu sein, ein Zeitkontingent von bis zu 15 Minuten zur Verfügung gestellt werden kann. Dies sollte individuell und im Einzelfall vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten entschieden werden und besteht dafür kein genereller Anspruch.

Diese vorgeschlagene Vorgangsweise wurde nach Übermittlung an den Zentralausschuss erörtert und beschlossen, dass ihre zeitnahe Umsetzung unter Einbeziehung aller betroffenen Organisationseinheiten im Sinne einer gerechten Lösung mit dem Dienstgeber verhandelt werden soll. Dieser hatte auch im Frühjahr 2019 noch klargestellt, dass im Sinne einer wertschätzenden Anerkennung der von den Bediensteten dafür aufgewendeten Freizeit dem Ergebnis der Arbeitsgruppe Rechnung getragen werden soll.

ABER: Mittlerweile wurde die damalige Führung im Kabinett abgelöst und die neue (bzw. alte) Führung sieht offenbar keinen Bedarf sich an diesem Ergebnis zu orientieren und eine entsprechende Änderung umzusetzen. Im Gegenteil erklären uns hochrangige Vertreter der Dienstbehörde nun, dass es die Pflicht der Polizisten sei, so rechtzeitig vor Dienstbeginn bei der Dienststelle zu sein, dass der Dienst pünktlich, vollständig uniformiert, bewaffnet und einsatzbereit angetreten werden kann. Eine Abgeltung für diese geopferte Freizeit sei daher aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Fazit: Dass Polizeibedienstete auf den Dienststellen Jahr für Jahr unzählige Stunden an Freizeit opfern, damit die durchgehende Einsatzbereitschaft aufrecht erhalten werden kann, ist dem Dienstgeber genau „NULL“ wert!

Die AUF/FEG stellt dazu klar: Dass hochrangige Vertreter der Dienstbehörde keine Freizeit für ein notwendiges Auf- oder Abrüsten aufwenden müssen, ist ihnen nicht vorzuwerfen. Dass sie aber keinerlei Bereitschaft zu einer wertschätzenden Regelung für jene Bediensteten zeigen, die dies tagtäglich tun, ist ein Schlag ins Gesicht für die nach wie vor hoch motivierte Basis der Polizei!