Schwerarbeitszeiten: Teures Urteil!
VwGH relativiert Auslegung des BM.I!
Eine aktuelle Entscheidung des VwGH relativiert nun die Rechtsansicht des BM.I zur Frage, welche Zeiten als Schwerarbeitszeiten gelten.
Gemäß dieser Entscheidung ist „operativer Kriminaldienst“ nämlich nur dann als Schwerarbeitszeit zu werten, wenn dabei tatsächlich exekutiver Außendienst geleistet wird. Rein operative Ermittlungstätigkeiten, wie sie im gegenständlichen Fall eines Beamten im Bundeskriminalamt vorgelegen sind, sind diesbezüglich somit nicht relevant. Dieses Urteil wird wohl für den Kollegen ein ziemlicher Schock gewesen sein, was aus folgendem Grund kein Wunder ist:

Ihm kommt dieses Urteil teuer zu stehen. Er kann folglich frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (nicht bereits mit 60) nach der Langzeitversichertenregelung in den Ruhestand treten und muss obendrein höhere Abschläge in Kauf nehmen!
Siehe dazu Entscheidung im RIS: VWGH-Erkenntnis
Dies bestätigt demnach unsere Befürchtungen, dass auf Basis der gegebenen Gesetzeslage der begünstigte Personenkreis durch kommende Judikate weiter eingeschränkt werden dürfte.
Hier noch die (bislang) maßgebliche Klarstellung des BM.I: Auslegung Schwerarbeiter
Euer Team der AUF/FEG