Geldaushilfen für Polizei

In bestimmten Fällen besteht für Exekutivbeamte die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung (nicht rückzahlbare Geldaushilfe) zu beantragen. Nachstehend eine Information in welchen Fällen und bei welcher Stelle hier ein Antrag gestellt werden kann.
1. Geldaushilfe durch Bund

Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages (aktuell bis zu knapp € 8.500.-) zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen wurde.

  • Antragstellung im Dienstweg unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz

Darüber hinaus besteht im Fall einer Verletzung in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten bei Vorliegen von Fremdverschulden die Möglichkeit eine Vorschussleistung durch den Bund zu beantragen. Unter den in § 23 a und § 23 b Gehaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfolgt sodann bei erwiesener Uneinbringlichkeit die Übernahme von Ansprüchen (Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Krankheitskosten) durch den Bund.

  • Antragstellung im Dienstweg unter Bezugnahme auf § 23a Gehaltsgesetz
2. Geldaushilfe durch Gendarmeriejubiläumsfond (GJF)

Im Falle der Geburt eines Kindes oder im Fall des Todes (Antragstellung durch Angehörige) gewährt der GJF eine Geldaushilfe.

3. Geldaushilfe durch LPD

Dem/der Bediensteten kann auf dessen/deren Ansuchen anlässlich der Geburt eines oder mehrerer Kinder gemäß § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, (Vertragsbedienstete: § 25 Abs. 4 des VBG 1948) eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Bundesmitteln in der Höhe von derzeit € 75.- pro Kind gewährt werden. Hier geht es zum Antragsformular:

4. Geldaushilfe durch FEG (FEG-Soforthilfe)

Die FEG im Bund gewährt ihren Mitgliedern eine Soforthilfe in Höhe von € 10.- pro Tag des Krankenstands nach einem Dienstunfall (ab mindestens 7 Tagen Krankenstand) für bis zu 30 Tage. Diese Soforthilfe kann formlos mit Mail an feg@feg.at angefordert werden. Bitte Mitgliedsnummer und IBAN zwecks Überweisung anführen.

  • Erforderliche Beilagen: Bestätigung der BVAEB über das Vorliegen eines Dienstunfalls (egal ob Fremd- oder Eigenverschulden) und eine ärztliche Bestätigung über die Krankenstandsdauer
5. Geldaushilfe durch FEG OÖ

Die FEG in Oberösterreich gewährt ihren Mitgliedern im Jahr 2023 erneut (gemäß Vorstandsbeschluss) eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes. Nähere Informationen dazu sowie das Antragsformular erhältst du auf Anfrage unter uwe.grill@polizei.gv.at.