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VwGH stellt Meinungsfreiheit für Polizisten in Frage!

In seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als oberste, verwaltungsgerichtliche Instanz unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Thienel ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), welches in der bloßen Teilnahme eines deklarierten Polizisten an einer Demonstration gegen die Coronapolitik der Regierung keine Dienstpflichtverletzung erkannte, revidiert. Diese Entscheidung könnte nun weitreichende Auswirkungen für alle Polizeibediensteten und deren Verhalten in der Freizeit haben.

Konkret stellte der VwGH diesbezüglich klar, dass es für eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 BDG ausreichend sei, wenn das außerdienstliche Verhalten eines Polizisten, der als solcher wahrgenommen werden kann, bloße „Bedenken“ gegen dessen sachliche Aufgabenerfüllung auslösen kann. Im konkreten Fall könne das Verhalten des Beamten auch nicht durch das eigentlich höherwertige Rechtsgut der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Auf Grund der schützenswerten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes genüge nämlich allein die „Vermutung“, der Polizeibedienstete könnte auch andere als rein dienstliche Interessen in seine Tätigkeit miteinfließen lassen, um die Voraussetzungen für einen ungerechtfertigten und somit zu bestrafenden Verstoß gegen die übertragenen Dienstpflichten zu erfüllen.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass laut VwGH Polizeibediensteten, welche als solche erkennbar sind, auch in ihrer Freizeit jedwedes Verhalten untersagt ist, welches bloße Bedenken gegen deren pflichtgemäße Aufgabenerfüllung rechtfertigt und auch nur die Vermutung zulässt, dass nicht ausschließlich dienstliche Interessen für ihr Handeln maßgeblich sein könnte.

Die AUF/FEG wiederum stellt sich nun die Frage, ob der Präsident des VwGH – zugleich deklariertes Mitglied der ÖVP, welche offenkundig unverhältnismäßige, widersinnige und nicht praktikable Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie mitgetragen hat – hier sein Amt allein auf Basis seiner juristischen Expertise ausgeübt hat.  

Er selbst betonte noch bei seiner Amtsübernahme, dass er selbstverständlich seine Parteimitgliedschaft von der Arbeit als Präsident des VwGH trennen könne (siehe dazu nachstehenden Artikel im Standard). Die besagte Entscheidung stellt aber nun genau diese Fähigkeit – Privates und Berufliches trennen zu können – für alle Polizeibediensteten in Abrede.

Artikel im Standard:

https://www.derstandard.at/story/1388649913544/professor-parteimitglied-praesident

Mit diesem Urteil wird unserer Ansicht nach letztlich allen Polizisten auch in ihrer Freizeit de facto ein Maulkorb verpasst, was wir als unverhältnismäßigen Eingriff in ein Grundrecht erachten. 

Wir sind der Überzeugung, dass die Exekutive – als eine der drei Staatsgewalten – in der Vollziehung der Gesetze immer eine besondere Eigenverantwortung hat, was zwangsläufig bedingt, dass gegebenenfalls auch abseits von „dienstlichen wie auch persönlichen Interessen“ unter Berücksichtigung einer einzufordernden Verhältnismäßigkeit Grundrechte gewahrt bleiben müssen. Gleiches gilt nach unserer Meinung auch für die Judikative (hier VwGH).

Euer Team der AUF/FEG OÖ