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Droht die Armutspension?

Bekanntlich entfernen wir uns dank zahlreicher Pensionsreformen samt einer völlig ungerechtfertigten Deckelung der Nebengebührenzulage immer weiter vom sogenannten „Ruhe-GENUSS“ in Richtung „Ruhe-VERDRUSS“. Wie sich nun zusätzlich zeigt, verstärkt eine versteckte Pensionskürzung diesen Effekt im geradezu existenzbedrohenden Ausmaß.


Zur Sache:

Die Grundlage für die Berechnung der Pensionshöhe stellen grundsätzlich die sogenannten „Beitragsgrundlagen“, welche im Prinzip dem jeweiligen Monatsgehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen entsprechen, dar. Um diesbezüglich eine wertgesicherte Pension zu gewährleisten, sind diese jedes Jahr durch eine bestimmte „Aufwertungszahl“ anzupassen. Doch diese Aufwertungszahl ist in Wahrheit ein Hohn und bewirkt Jahr um Jahr eine faktische Pensionskürzung, die geflissentlich verschwiegen wird.

Diese Zahl wird nämlich in aller Regelmäßigkeit deutlich unter dem Wert der gegebenen Teuerung festgesetzt, was nichts anderes als eine schleichende Pensionskürzung ist. Zudem wird diese Anpassung für die Beamtenpension auch noch in einem geringeren Ausmaß, als dies für den ASVG-Bereich in Bezug auf die dort anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (Teilgutschriften im Pensionskonto) der Fall ist, durchgeführt.

Dazu ein Beispiel:

Im Vorjahr wurde die Aufwertungszahl für die Beitragsgrundlagen in der Beamtenpension bei einer maßgeblichen Teuerungsrate von 2,8% lediglich mit 1,015 (entspricht einer Aufwertung um 1,5%) festgesetzt. Im Vergleich dazu lag die Aufwertungszahl im ASVG-Bereich immerhin bei 1,021 (=2,1%).

Fazit: Die Beamtenpension wurde allein im Vorjahr de facto um 1,3% gekürzt und zudem erfolgte in Relation zur ASVG-Pension eine Schlechterstellung um 0,6%.

Diese ungerechtfertigte und ungleichbehandelnde Kürzung unserer Pension summiert sich naturgemäß im Laufe der Jahre und führt letztendlich dazu, dass wir weder für unsere treue Dienstleistung noch für unsere enormen Beitragszahlungen auch nur annähernd einen wertschätzenden Ausgleich erhalten. 

Wichtig: Am 14. Dezember 2022 wurden nun vom Sozialministerium die Aufwertungszahlen für 2023 festgesetzt. Bei einer aktuellen Teuerung von über 10% werden die Berechnungsgrundlagen wie folgt angehoben:
ASVG: 3,1%
Beamte: 1,8%

Es ist somit davon auszugehen, dass die Aufwertung für den Bereich der Beamtenpension nur einen geringen Bruchteil der aktuellen Teuerung ausgleichen wird. Aus unserer Sicht ist also tatsächlich nicht mehr auszuschließen, dass wir uns in Richtung einer regelrechten Armutspension bewegen.

Euer Team der AUF/FEG