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EuGH: Besoldungsreform 2019 neuerlich unionswidrig!

In seinem mittlerweile 4. Urteil zur Causa „Vorrückungsstichtag“ (Gleichbehandlung von vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. April 2023 unsere Rechtsansicht bestärkt. Demnach stehen die derzeit in Kraft befindlichen Regelungen der Besoldungsreform 2019 weiterhin nicht im Einklang mit Unionsrecht.
Zur Sache:

Der EuGH hatte sich neuerlich mit der Frage zu befassen, ob bei den sogenannten Bestandsbeamten, bei denen vorzumals (ausgehend von der Fallkonstellation im Verfahren „Hütter“ aus dem Jahre 2009) Zeiten vor dem 18. Geburtstag in diskriminierender Weise generell nicht für ihre besoldungsrechtliche Einstufung angerechnet wurden, nunmehr durch die Besoldungsreform 2019 Unionsrecht Genüge getan wurde. Dies beurteilt der EuGH negativ. Konkret bezieht sich seine Kritik auf zwei Punkte und beantwortet er die durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen im Wesentlichen (sinngemäß) dahingehend, dass

  1. durch die Anrechnung „sonstiger Zeiten“ bereits ab dem 14. Geburtstag (und nicht erst ab dem 18. Geburtstag) augenscheinlich dann keine gebotene Gleichbehandlung hergestellt werden könne, wenn diese 4 zusätzlichen Jahre gleichzeitig durch eine Sonderbestimmung wieder gestrichen werden und
  2. im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit eine unterschiedliche Verfahrensdauer (in den laufenden Altverfahren) nicht dazu führen dürfe, dass nur jene Betroffenen aus der direkten Anwendung von Unionsrecht einen Vorteil ziehen, die das „Glück“ hatten, dass die gerichtliche Entscheidung vor Inkrafttreten der in Frage stehenden Neuregelung gefällt wurde.

Zu den Auswirkungen:

Ad 1.:

Aus unserer Sicht steht der Gesetzgeber somit wohl neuerlich unter Zugzwang. Bis zu einer allfälligen x-ten Reparatur der Gesetzeslage sind jedenfalls die Verwaltungsgerichte bei allenfalls angestrengten Verfahren verpflichtet, zu prüfen, ob durch die vom EuGH gerügte Regelung eine mögliche Ungleichbehandlung fortgesetzt wird, um diese gegebenenfalls unter direkter Anwendung von Unionsrecht zu beheben.

Ad 2.:

Diesbezüglich ist die von der AUF/FEG seit mittlerweile 15 Jahren vertretene Rechtsansicht somit endgültig bestätigt und klargestellt, dass unser Rat zu einer Antragstellung und Verfahrensführung völlig richtig war. Wir haben stets davor gewarnt, darauf zu vertrauen, dass der Gesetzgeber dem Unionsrecht Rechnung trägt und „freiwillig“ die gebührende Verbesserung samt Nachzahlung zuerkennt. Die gegenteilige Empfehlung der GÖD, darauf zu vertrauen, dass eine allfällige Verbesserung für alle Betroffenen zu gelten habe und man durch passives Zuwarten nichts verlieren könne, hat sich klar als irreführend und nachteilig erweisen. Insbesondere die in diversen Aussendungen propagierten Verunglimpfungen (die AUF/FEG macht sich lächerlich, die AUF/FEG will nur die Kollegenschaft verunsichern usw.) waren daher mehr als unangebracht.


Fazit:

Stand heute gehen wir davon aus, dass die in den besagten Altverfahren stehenden Bediensteten nun (hoffentlich möglichst rasch) die ihnen gebührende Verbesserung in der Einstufung samt Nachzahlung der Bezugsdifferenzen zu erhalten haben!

Inwieweit auch die wesentlich größere Menge jener Bestandsbeamten, wo kein Verfahren anhängig ist, von diesem Urteil profitieren kann, wird voraussichtlich durch eine abermalige Reparatur des Gehaltsgesetzes bestimmt werden und unter Umständen auch von kommenden Gerichtsentscheidungen abhängen.

Hier geht’s zum
EuGH-Urteil

Euer Team der AUF/FEG