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Kein Waffenpass in der Grundausbildung!

Der Vwgh hat nun in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass Polizeischüler/innen während der Grundausbildung keinen Anspruch auf einen Waffenpass haben. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz noch die gegenteilige Meinung vertreten.

Ausgangspunkt der Entscheidung war der Antrag eines Polizeischülers auf Ausstellung eines Waffenpasses, den die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgewiesen hatte. Nach entsprechender Beschwerde gab das Verwaltungsgericht dem Antrag des Polizeischülers statt, weil er als Angehöriger der Polizei (gem. § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG) einen Rechtsanspruch darauf hätte.

Nach dagegen erhobener Revision der Bezirkshauptmannschaft stellt der Verwaltungsgerichtshof nun höchstgerichtlich fest, dass Polizeischüler zwar Polizeiangehörige sind, aber im vorliegenden Fall der Intention des Gesetzgebers, die Zahl jener Menschen zu begrenzen, die berechtigt sind, Waffen zu führen, der Vorrang zu geben ist.

Dies deshalb, weil Polizeischüler noch keiner erhöhten Gefährdung unterliegen und auch gegebenenfalls nur bei gegebener Zumutbarkeit verpflichtet sind, sich in den Dienst zu stellen. Zudem seien sie in aller Regel im Umgang mit Waffen nicht in der gleichen Weise umfassend geschult und geübt, wie fertig ausgebildete Polizeibedienstete. Schließlich seien diese auch im Privatbereich nicht der Gefahr von Racheakten nach Amtshandlungen ausgesetzt.

Der Rechtsanspruch auf einen Waffenpass zum privaten Führen von Schusswaffen wäre daher eine unsachliche Gleichbehandlung von fertig ausgebildeten Polizisten und Polizeischülern.