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Notwendige Erholungszeit rechtfertigt Abwesenheit!

Die Einhaltung von gesetzlichen Ruhezeiten ist auch im Falle von Überstunden geboten!

Wie bereits mehrfach informiert hat die AUF/FEG in ihrem Musterverfahren zu Zl. 2013/12/0176 in Bezug auf die Einhaltung von Ruhezeiten eine bahnbrechende Klarstellung durch den VWGH erreicht. Demnach ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten nicht nur im Falle von Plandienst sondern auch bei Mehrdienstleistungen geboten. Dieses Erkenntnis führte in der Folge zu notwendigen Adaptierungen in der DZR 2017. Im Vorjahr wurde schließlich in einem Schreiben des BM.I zu GZ.: BM.I-PA2100/0021- II/1/b/2018 zusätzlich festgehalten, dass diesbezüglich auch ein „verspäteter Dienstantritt“ zu Lasten des Dienstgebers (und zwar auf Basis einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und nicht in Form von Minusstunden) als legitim zu erachten ist.

Rechtliche Situation!

Da europarechtliche Arbeitszeitbestimmungen (Mindestruhezeiten) selbstverständlich auch für Polizeibedienstete Geltung haben, können diese nicht unter Berufung auf die Notwendigkeit einer durchgehenden Dienstverrichtung (Gewährleistung eines 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes) vorenthalten werden. Wenn/Solange der Dienstgeber also keine gebotenen Maßnahmen im Sinne des erforderlichen Gesundheitsschutzes trifft (Gewährung unmittelbar darauffolgender Ausgleichsruhezeiten), stellt die Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeit einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf ausreichende Erholungszeiten dar.

Beispiel:

Eine Kollege, der etwa nach einem Einsatz seinen Dienst um 24.00 Uhr beendet und für den nächsten Tag ab 07.00 Uhr zum Tagdienst eingeteilt ist, kann sein Grundrecht auf ausreichende Ruhezeit (die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden) geltend machen. In Absprache mit seinem Vorgesetzten ist ein entsprechend verspäteter Dienstantritt unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu vereinbaren. Diesbezüglich ist auch auf die Anmerkung zu Pt. 2.2. Abs. 2 (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) der DZR zu verweisen: Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen.

Fazit: Der Kollege beginnt seinen Dienst „ausgeschlafen“ um 11.00 Uhr und war 4 Stunden gerechtfertigt abwesend.

Wichtig:

Wie uns nun mehrfach berichtet wurde, wird irrtümlich davon ausgegangen, dass „ad-hoc“ Überstunden“ eine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung notwendiger Ruhezeiten darstellen. Dazu ist ganz klar auf das von uns erkämpfte und oa. Erkenntnis zu verweisen, wo ein möglicher Ausnahmefall restriktiv eingeschränkt wird. Die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Sicherheitsdienst (als dienstrechtliche Begründung für die Nichteinhaltung von Ruhezeiten) können nur in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen es gebietet, dass die Bediensteten, die ein solches Ereignis bewältigen müssen, dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziel absolute Priorität einräumen, damit dieses erreicht werden kann, eine Ausnahme rechtfertigen. Demnach sind von der dienstrechtlich gegebenen Ausnahmebestimmung nach § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 Tätigkeiten der Beamten des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes nicht erfasst, die unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn von diesem Dienst Ereignisse bewältigt werden müssen, die ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind. Die Notwendigkeit der Gewährleistung eines 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes stellt jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis im vom EuGH beschriebenen Sinn dar und vermag somit die Nichtanwendung der den Beamten zustehenden Ruhezeiten nicht zu rechtfertigen.

Für die AUF/FEG steht außer Zweifel, dass man nach einem fordernden Dienst Anspruch auf seine gesetzlich zustehende Ruhezeit hat. Schließlich kann auch der Dienstgeber kein Interesse daran haben, dass der verantwortungsvolle und gefährliche Exekutivdienst von erschöpften Beamten verrichtet wird.

Euer Team der AUF/FEG