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VWGH: Polizeigrundausbildung ist keine Berufsausbildung!

Der Verwaltungsgerichtshof (Vwgh) hatte sich am 13. Dezember 2022 erneut mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe für Polizeischüler zu befassen. Konkret ging es um die Frage, ob das Ausbildungsentgelt eines Polizeischülers zur Verringerung (derzeit ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 15.000.-) bzw. in weiterer Folge ab einem entsprechend darüber hinausgehenden Betrag zum gänzlichen Entfall der Familienbeihilfe führe.

Der Grund für diese rechtliche Prüfung war, dass das für den Polizeischüler zuständige Finanzamt die Zahlung der Familienbeihilfe verweigerte und diese Weigerung auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) als legitim beurteilt wurde. 

Die daraufhin erfolgte Revision der Mutter des Polizeischülers gegen diese Entscheidung landete somit vor dem Vwgh, der diese nunmehr abgewiesen hat. Diese habe der Rechtsansicht des BFG, wonach die Polizeigrundausbildung insbesondere im Hinblick auf das (Anm.: hohe) Gehalt des Auszubildenden nicht mit einem Lehrverhältnis in einem anerkannten Beruf vergleichbar sei, nicht ausreichend entgegnen können.

Fazit: Der Polizeiberuf wird durch diese Entscheidung gegenüber all jenen Berufen, welche im Berufsausbildungsgesetz (BAG) aufgelistet sind, schlechter gestellt. Gleichzeitig wird dadurch impliziert, dass die Ausbildung zu einer Polizistin oder einem Polizisten mit keiner „ordentlichen“ Berufslehre vergleichbar sei und ohnehin überbezahlt ist.

Wieder einmal zeigt sich somit die voranschreitende Geringschätzung des Polizeiberufs in unserer Gesellschaft, die nun selbst bis zu den Höchstgerichten durchgedrungen zu sein scheint. Man darf sich also nicht wundern, dass es immer schwieriger wird ausreichend Nachwuchs für die Polizei zu finden und sich die Klassen in den Bildungszentren langsam leeren (siehe Beitragsbild). Im Übrigen ersparen wir uns an dieser Stelle jeden weiteren Kommentar.

Euer Team der AUF/FEG

Hier geht’s zum Erkenntnis des Vwgh:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2022160004_20221213J00/JWT_2022160004_20221213J00.pdf