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Überstundenentlohnung: Diskriminierung nur teilweise behoben!

In einer aktuellen Entscheidung hat der Vfgh auf Grund einer undifferenzierten Bemessung des Überstundenzuschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte eine verfassungswidrige Diskriminierung erkannt, da der Gesetzgeber diesbezüglich nicht zwischen einer zur Tageszeit und einer zur Nachtzeit erbrachten Mehrdienstleistung unterscheidet.
Zur Sache:

Am 17. Juni 2022 hat der VfGH in seinem nachstehendem Erkenntnis entschieden, dass ein Überstundenzuschlag von 25% für Mehrdienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten unabhängig davon, ob diese zur Tages- oder Nachtzeit erbracht werden, verfassungswidrig ist. Dies insbesondere deshalb, weil für Vollzeitbeschäftigte in diesem Fall die Verdoppelung des Zuschlags (von 50% auf 100%) vorgesehen ist.

Die entsprechende Regelung nach § 16 Abs. 4 GehG musste daher vom Gesetzgeber gestrichen werden.

Damit beträgt der Zuschlag zur Grundvergütung für erbrachte Überstunden generell (sowohl für Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte) entweder 50% (außerhalb der Nachtzeit) oder 100% (während der Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr).

Ungerechtigkeit bei Sonn- und Feiertagsdiensten von Polizeibediensteten jedoch nicht behoben:

Der Gesetzgeber hat jedoch verabsäumt, die daraus resultierende Ungerechtigkeit für Exekutivbedienstete betreffend einer Mehrdienstleistung an Sonn- und Feiertagen zu beheben. Teilzeitbeschäftigte Polizeibedienstete, die an diesen Tagen Überstunden erbringen, erhalten nämlich gemäß § 17 Abs. 2a Gehg bis zur 8. Stunde einer derartigen Dienstleistung weiterhin lediglich einen Zuschlag von 25% bzw. ab der 9. Stunde von 50%, womit ihnen derartige Überstunden nicht besser sondern in aller Regel sogar schlechter entlohnt werden, als Werktagsüberstunden (??).

Bsp.: Eine teilzeitbeschäftigte Polizistin verrichtet an einem Sonntag von 19.00 bis 23.00 Uhr 4 Überstunden und erhält dafür gem. § 17 Abs. 2a Gehg einen Zuschlag zur Grundvergütung von lediglich 25%. Erbringt sie diese Überstunden nach aktueller Gesetzeslage nun an einem normalen Wochentag (kein Sonn- oder Feiertag), erhält sie für die ersten 3 Überstunden einen Zuschlag von 50% und für die 4. Überstunde – da in der Nachtzeit gelegen – von 100%.

Da dies eindeutig dem Prinzip einer höheren Entlohnung für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen im Vergleich zu Dienstleistungen an Werktagen zuwiderläuft, wird die AUF/FEG eine sofortige Gesetzesinitiative zur Behebung dieser Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten in der Polizei beantragen!

Hier die angeführte Entscheidung des VfGH: 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20220617_21G00379_01/JFR_20220617_21G00379_01.pdf

Euer Team der AUF/FEG